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   VG Düsseldorf, 14.01.2014 - 2 L 2018/13   

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https://dejure.org/2014,405
VG Düsseldorf, 14.01.2014 - 2 L 2018/13 (https://dejure.org/2014,405)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2014 - 2 L 2018/13 (https://dejure.org/2014,405)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 2 L 2018/13 (https://dejure.org/2014,405)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    "Inhaltliche Ausschöpfung" dienstlicher Beurteilungen mit demselben Gesamturteil anhand der Bewertung der zugrunde liegenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale, die unterschiedlich gewichtet ("faktorisiert") werden. Zur Vergleichbarkeit von zum Stichtag 01.07.2011 nach ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    "Inhaltliche Ausschöpfung" dienstlicher Beurteilungen mit demselben Gesamturteil anhand der Bewertung der zugrunde liegenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale, die unterschiedlich gewichtet ("faktorisiert") werden.; Zur Vergleichbarkeit von zum Stichtag 01.07.2011 nach ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Inhaltliche Ausschöpfung" dienstlicher Beurteilungen mit demselben Gesamturteil anhand der Bewertung der zugrunde liegenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale; Vergleichbarkeit von zum Stichtag 01.07.2011 nach den BRL Pol erstellten Regelbeurteilungen einerseits und von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2013 - 6 B 915/13

    Vornahme eines maßgebenden Leistungsvergleichs anhand aktueller dienstlicher

    Auszug aus VG Düsseldorf, 14.01.2014 - 2 L 2018/13
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1/13 -, juris Rn. 33, und Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn.4 ff.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn.6, und vom 15. August 2013 - 1 A 2811/11 - juris.

    OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn.8.

    Verlören diese zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilungen bereits dann an Aussagekraft, wenn nach einem gewissen Zeitraum ein Leistungsvergleich mit Beamten ansteht, für die - aus welchem Grund auch immer - eine (Anlass-)Beurteilung erstellt worden ist, die sich auf einen von dem Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung abweichenden Zeitraum erstreckt, so bedeutete dies nicht lediglich, wie das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.) angenommen hat, einen hinzunehmenden "erhöhten Verwaltungsaufwand", sondern ließe das dem Dienstherrn durch den Gesetzgeber (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW) an die Hand gegebene Instrument der Regelbeurteilung weitgehend leerlaufen.

    Denn das vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.) angenommene "Aktualitätsdefizit", das bereits Beurteilungen aufweisen sollen, bei denen die Beurteilungszeiträume zu einem Jahr und acht Monaten auseinanderliegenden Zeiträumen enden, tritt regelmäßig in der zweiten Hälfte der Beurteilungsperiode der Regelbeurteilung ein.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2013 - 6 B 816/13

    Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen wegen Ausrichtung der Auswahlentscheidung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 14.01.2014 - 2 L 2018/13
    In dem Vermerk des PP E. vom 20. September 2013 ist dargelegt, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen nach folgenden Kriterien getroffen worden ist: Bei dem gegebenen Gleichstand im Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung (3 Punkte) erfolgt in Umsetzung der Beschlüsse der Kammer vom 4. Juli 2013 - 2 L 765/13 - und des OVG NRW vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 - eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilung in der Weise, dass die Leistungs- und Befähigungsmerkmale 1 bis 7 (vgl. Nr. 6.1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, Gz.: 45.2-26.00.05, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) gewichtet und die insoweit vergebenen Noten mit unterschiedlichen Faktoren (von 1, 10 bis 1, 70) belegt werden.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 6 B 1007/05 -, juris, und vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris Rn. 4.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 L 765/13 -, jeweils juris.

  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 C 41.00

    Anlassbeurteilung, Beurteilung, Beurteilungsgespräch, Beurteilungsrichtlinien,

    Auszug aus VG Düsseldorf, 14.01.2014 - 2 L 2018/13
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1/13 -, juris Rn. 33, und Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn.4 ff.

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 = juris Rn. 17.

  • VG Gelsenkirchen, 29.10.2014 - 1 K 2064/13
    Zusammengefasst werde aus den genannten Gründen angeraten, den Beschluss des OVG NRW im Eilverfahren als "ausreißende Entscheidung" zu betrachten und insofern dem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 14. Januar 2014 (2 L 2018/13) zu folgen.

    vgl. auch die kritische Anmerkung des VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 L 2018/13 -, juris.

  • VG Düsseldorf, 01.10.2014 - 2 L 1322/14

    Zum Beurteilungszeitraum einer Bedarfsbeurteilung, die aus Anlass einer

    Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 L 2018/13 - (juris Rn. 40 ff.) ausgeführt:.

    vgl. Urteil der Kammer vom 16. April 2013 - 2 K 3074/12 -, juris Rn. 7 bis 18 und 51, und Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 L 2018/13 -, juris Rn. 25 ff.

  • VG Gelsenkirchen, 10.04.2014 - 1 L 156/14

    Einstweilige Anordnung; Stellenbesetzung; Bestenauslese; dienstliche Beurteilung;

    vgl. ablehnend VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 L 2018/13 -, juris.
  • VG Düsseldorf, 16.05.2017 - 2 L 870/17
    vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 L 2018/13 -, juris, Rn. 27.
  • VG Wiesbaden, 29.05.2020 - 3 L 2319/18

    Konkurrentenstreit; Dienstposten Finanzamtsvorsteher; Fehlerhafte

    Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, ZBR 2013, 126; OVG NRW vom 09.05.2012 - 1 B 214/12 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2014 - 2 L 2018/13 -, juris).
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